Rechtsprechung
LSG Bayern, 25.07.2006 - L 5 KR 83/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Leistungen eines nachträglich als zuständig festgestellten Rehabilitationsträgers an den vormals leistenden Rehabilitationsträger; Erstattungspflicht eines zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträgers an einen unzuständigen Leistungsträger wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Rehabilitationsleistungen in der letzen Phase des Arbeitslebens (Dr. Alexander Gagel, Marcus Schian, Dr. Hans-Martin Schian)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 01.02.2006 - S 10 KR 281/04
- LSG Bayern, 25.07.2006 - L 5 KR 83/06
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2005 - L 8 R 121/05
Rentenversicherung
Auszug aus LSG Bayern, 25.07.2006 - L 5 KR 83/06
Ergänzend hat sich die Klägerin auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2005 (L 8 R 121/05) bezogen.Diese allgemeinen Ziele sind jedoch ebenso wenig wie der aus § 101 SGB VI zu entnehmende Rechtsgedanke der Risikoverteilung einer Rehabilitationsmaßnahme auf den Krankenversicherungsträger bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben binnen sechs Monaten, (a.A. LSG NRW Urteil vom 14.12.2005 - L 8 R 121/05) geeignet, vorliegend einen Leistungsausschluss zu begründen.
- BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 9/10 R
Anschlussheilbehandlung - Arbeitslosengeld - Altersrente - Altersteilzeit - …
Regelungen über Zuständigkeitsabgrenzungen müssen aber von Anfang an klar sein und dürfen keine Interpretationsspielräume für die betroffenen Träger offen lassen (vgl auch Gagel in: jurisPR-ArbR 7/2007 Anm 5 - Anmerkung zum Bayerischen LSG, Urteil vom 25.7.2006 - L 5 KR 83/06). - LSG Bayern, 16.12.2014 - L 6 R 856/12
Altersrente, Ausschlussgrund, Erstattung, Rehabilitation, Teilhabe
Von einer Gesetzeslücke, welche die von der Beklagten und Berufungsklägerin gewünschte Auslegung überhaupt erst ermöglichen würde, kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des 1.Senats des BSG v. 02.11.2010, B 1 KR 9/10 R, und Urteil des 5. Senats des Bayerischen LSG vom 25.07.2006, L 5 KR 83/06 m.w.N.).